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unsere Antworten.
Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen rund um die Themen Mietwohnung, Betriebskostenabrechnung, Wohnbeihilfe uvm.

Häufig gestellt Fragen
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Dienstleistungen bei KSW. Um es Ihnen so einfach wie möglich zu machen, haben wir die FAQs in verschiedene Kategorien aufgeteilt: Vertrieb, Rechnungswesen und Immobilienverwaltung. Durch die Dropdown-Funktion können Sie die jeweiligen Antworten ganz einfach aufklappen und nachlesen.
Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, steht Ihnen unser Kundenservice gerne persönlich zur Verfügung.
Vertrieb
Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Aufgabe, im Dienst der Allgemeinheit Wohnungen zu bauen, zu sanieren und zu verwalten. Sie müssen von der zuständigen Landesregierung als gemeinnützig anerkannt werden.
Solche Bauvereinigungen müssen einem Verband angehören, der eine regelmäßige genaue Prüfung der Geschäftstätigkeit durchführt. Sie können nicht nur als Genossenschaft, sondern auch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Aktiengesellschaft organisiert sein. Sie unterliegen auch der Aufsicht der Landesregierung. Gemeinnützige Bauvereinigungen bauen überwiegend Wohnungen, die nach den Wohnbauförderungsgesetzen der Länder gefördert werden. Daher müssen für Miete oder Kauf einer Wohnung auch die Förderungsbestimmungen eingehalten werden.
Geförderte Wohnungen (Miete, Miete mit Kaufoption oder Eigentum) werden vom Land Kärnten bereits beim Bau mittels Förderungen unterstützt. Bei geförderten Wohnungen gestalten sich Miet- bzw. Kaufpreis in der Regel günstiger als bei freifinanzierten (nicht geförderten) Premium Wohnungen.
Premium Wohnungen sind Freifinanzierte Wohnungen und unterliegen nicht den Förderungskriterien des Landes Kärnten und werden mittels alternativer Finanzierungsvarianten errichtet. Diese Finanzierung fließt auch hier in die Gestaltung des Mietzinses bzw. Kaufpreises ein.
Um sich für eine Wohnung vom KSW zu bewerben, nutzen Sie bitte unser Online Formular auf der Website. Bitte beachten Sie, dass Wohnungen auch direkt von Gemeinde/Magistrat vergeben werden. Stellen sie daher unbedingt auch bei der zuständigen Stelle ein Wohnansuchen.
- Volljährigkeit
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder dieser gleichgestellt (z. Bsp.: EU)
- Nachweis des entsprechenden Wohnbedarfs (dieser liegt zum Beispiel vor, wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde oder die Größe der bisherigen Wohnung nicht mehr den Familienverhältnissen entspricht)
- Geförderte Wohnung muss ganzjährig als Hauptwohnsitz genutzt werden.
- Aufgabe jeglicher Rechte an der bisher verwendeten Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung.
- Das Jahreseinkommen aller Personen im Haushalt des Antragstellers dürfen die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Als Jahreseinkommen gilt dabei das Nettoeinkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres.
Einkommensgrenzen Kärnten:
- 1 Person: € 48.000 Euro
- 2. Person: € 74.000 Euro
Jede weitere Person: € 7.000 Euro
Bei objektgeförderten Miet- oder Eigentumswohnungen wird die Errichtung des ganzen Hauses vom Land Kärnten im Rahmen der Wohnbauförderung unterstützt. Daher kann der Bauträger – Wohnungen nur an „förderungswürdige Personen“ weitergeben. Das KSW fordert daher von allen WohnungswerberInnen die persönlichen Unterlagen an. Erst nach Prüfung der Unterlagen kann der Mietvertrag abgeschlossen werden.
Der Finanzierungsbeitrag ersetzt meist die Kaution. Beim Finanzierungsbeitrag handelt es sich um einen (mietzinsmindernden) Grund- und/oder Baukostenbeitrag, der je nach Alter, Lage und Größe der Wohnung variiert und nach Beendigung des Mietverhältnisses mit einer jährlichen Abschreibung von einem Prozent dem Mieter wieder zurückbezahlt wird.
Die Kaution dient zur Sicherstellung von Mietzinszahlungen oder Beschädigungen am Mietobjekt. Die Kaution wird bei Auszug aus der Wohnung entsprechend dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zurückgezahlt. Sollten jedoch zu diesem Zeitpunkt Schäden oder Vernachlässigungen der Instandhaltungspflicht festgestellt werden oder Zahlungen aus dem Mietverhältnis offen sein, kann die Kaution zum Teil oder ganz einbehalten werden.
Beim Mietkauf handelt es sich nicht um eine Art Leasingfinanzierung der Wohnung. Macht der:die Mieter:in von der Kaufoption Gebrauch, hat die gemeinnützige Bauvereinigung die Wohnung zu einem Fixpreis anzubieten. Das während aufrechter Miete eingehobene Entgelt wird beim allfälligen Kauf nicht auf den Kaufpreis angerechnet. Wohl aber werden die von den Mieter:innen bezahlten Finanzierungsbeiträge unter Berücksichtigung der Abwertung von 1 % pro Jahr der Mietdauer sowie die zum Kauftag aushaftenden und von Käufer:innen anteilig zu übernehmende Kredite angerechnet.
Nachdem Sie unser Online Formular ausgefüllt haben, werden Sie auf unsere Warteliste gesetzt. Wir melden uns bei Verfügbarkeit eines passenden Objektes gerne bei Ihnen. Bitte beachten Sie, dass es zu längeren Wartezeiten kommen kann.
Wenn Sie von der Zuweisung einer Wohnung zurücktreten wollen/müssen, bitten wir Sie, uns dies schriftlich (auch gerne per E-Mail) bekannt zu geben.
Sollten Sie die Wohnung von Gemeinde oder Magistrat zugewiesen bekommen haben, ist auch dort eine schriftliche Absage notwendig.
Wenn die Wohnung zwei Personen zugewiesen wurde, muss das Rücktrittschreiben von beiden WohnungswerberInnen unterfertigt werden.
Ein Tausch bzw. Wechsel einer geförderten Mietwohnung kann nur unter Einhaltung der Förderrichtlinien der Wohnbauförderung umgesetzt bzw. unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.
Bitte kontaktieren Sie unser Vertriebsteam.
Gerne können Sie Ihr Interesse an einer bestimmten Wohnung bekunden. Da wir jedoch nach Warteliste vorgehen bzw. die Vergabe über Magistrat oder Gemeinde erfolgt – können wir Ihnen eine Zuweisung der Wohnung leider nicht garantieren.
Nein, da das Vergaberecht ausschließlich beim Kärntner Siedlungswerk bzw Magistrat/ Gemeinden liegt.
Deshalb bitten wir auch, Ihre Wohnung nicht auf sozialen Medien und Wohnplattformen ohne unser Einverständnis anzubieten.
Rechnungswesen
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften werden Guthaben oder Nachforderungen jener Person verrechnet, die zum Fälligkeitsdatum MieterIn bzw. EigentümerIn der Einheit ist.
Das bedeutet, wenn eine Abrechnung der Betriebskosten des Vorjahres im Juni erstellt und verschickt wird, liegt die Fälligkeit im übernächsten Monat, also im August. Wer zum Fälligkeitstermin Nutzer der Wohnung ist, hat auch das Abrechnungsergebnis zu tragen.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben erhält jene Person die Abrechnung der Betriebskosten, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit MieterIn oder EigentümerIn ist. Ebenso schreibt das Gesetz vor, dass die Heizkosten im Falle eines Mieter- bzw. Eigentümerwechsels auf den jeweiligen Nutzungszeitraum aufgeteilt werden. Dadurch erhalten Sie, obwohl Sie Ihre Wohnung nicht mehr mieten bzw. besitzen, eine Heizkostenabrechnung, das Gleiche gilt für die Abrechnung der Annuitäten (dh der Finanzierungskosten).
Ja, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung MieterIn oder EigentümerIn ist, muss auch die Nachforderung bezahlen bzw. hat Anspruch auf das Guthaben der Betriebskosten, das sieht das Gesetz so vor. Lediglich die Heiz-/Warmwasserkosten und eine allfällige Annuitätenabrechnung werden aliquot für den tatsächlichen Nutzungszeitraum abgerechnet.
Das bedeutet im Mietbereich, auch wenn Sie zB erst im Mai 2025 in eine Wohnung eingezogen sind, dass Sie die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2024 erhalten und eine etwaige Nachzahlung oder ein Guthaben auf Sie fällt.
In Ihrer monatlichen Vorschreibung sind die Bestandteile Ihrer Miete im Detail aufgelistet. Sie werden über jede Änderung Ihrer Vorschreibung schriftlich informiert. Die Miete wird jeweils im Jänner und bei Bedarf auch im Juli des Jahres neu kalkuliert (u.a. aufgrund der Anpassung an Zinssatzänderungen der laufenden Kapitalmarktdarlehen oder bei neuen Akontierungen der Betriebs- und Heizkosten).
In der Mietvorschreibung sind die Finanzierungskosten (dh die Kosten für die Errichtung der Wohnanlage), ein Betriebskostenakonto, der Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand für künftige Instandhaltungsarbeiten der Wohnanlage, das Verwaltungskostenakonto, die gesetzliche Rücklagenkomponente sowie die Umsatzsteuer inkludiert. Bei zentraler Versorgung werden zudem die Kosten für Heizung und Warmwasser in der Vorschreibung abgebildet.
Unter Betriebskosten gemäß § 21 MRG (Mietrechtsgesetz) zählen die Kosten der Versorgung des Hauses aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren), die Kommunalabgaben wie etwa Grundsteuer, Müll-, und Kanalgebühren, die Kosten der Rauchfangkehrung, der Unratabfuhr und der Schädlingsbekämpfung, Kosten der Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses (dh Stromkosten), die Kosten für die Versicherung, Stiegenhaus Reinigung und Anlagenbetreuung (Gartenarbeiten, Winterdienst), Auslagen für die Verwaltung der Liegenschaft sowie die Aufwendungen zur Prüfung und Wartung von technischen Anlagen (Aufzug, Feuerlöscher etc.).
Die Höhe der Betriebskosten ist für jede Wohnanlage je nach Bauart, Wartungsintensität sowie Größe des Stiegenhauses und der Außenanlagen unterschiedlich.
Ja, das Wohnbauförderdarlehen (WBF) ist ebenso wie ein allfälliges Kapitalmarktdarlehen in der Miete berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Miete von den für die Errichtung der Wohnanlage notwendigen Finanzierungskosten ableitet. Aufgrund von unterschiedlichen Wohnbauprogrammen und der Änderung von WBF-Richtlinien gibt es bei der Wohnbauförderung viele unterschiedliche Modelle. Mehr Information hierzu erhalten Sie gerne von unserem Rechnungswesen-Team.
Immobilienverwaltung
In den Zuständigkeitsbereich der Immobilienverwaltung fallen zahlreiche Aufgabengebiete, u.a.
- die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten,
- die Reinigung und Pflege des Hauses inkl. technischer Anlagen (zB. Heizung, Aufzüge, etc.)
- die Erstellung der Jahresabrechnung
- Organisation des Winterdienstes,
- oder die ordnungsgemäße Versicherung des Hauses.
Abhängig davon, ob es sich um ein Mietshaus oder eine Eigentumsanlage handelt, variieren einige Zuständigkeiten. Im Eigentumsbereich muss der Verwalter z.B. auch für die Bildung einer angemessenen Rücklage, das Erstellen einer Vorausschau, das Vorrätighalten eines Energieausweises, das Abhalten einer Eigentümerversammlung alle 2 Jahre, etc. sorgen.
Ein Wohnungseigentümer ist für Instandhaltungsmaßnahmen im Inneren seiner Wohnung grundsätzlich selbst zuständig. Was genau dazu zählt bzw. ob etwas davon ausgenommen ist, wird oftmals noch im Wohnungseigentumsvertrag genauer erläutert bzw. abweichend zu den gesetzlichen Regelungen festgelegt.
Bei Mietwohnanlagen sind wir der Eigentümer unserer Wohnung und haben somit auch mit Ausnahme von Bagatellreparaturen Instandhaltungsmaßnahmen in unseren Wohnungen durchzuführen. Außerdem sind wir für die Vermietung unserer Wohnungen zuständig, erstellen hierfür natürlich auch die Mietverträge, führen die Wohnungsübergaben durch, heben die Mieten ein, bearbeiten Wohnungskündigungen und sorgen uns dann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gemeinden bzw. Städten wieder um die Vermietung.
Es gibt aber auch einige Aufgabengebiete, für die die Immobilienverwaltung nicht zuständig ist. Dazu zählen vor allem Streitereien unter Bewohnern oder Verfügungsmaßnahmen, Unterlassungen, Besitzstörungen im Eigentumsbereich. Wichtig zu wissen ist auch, dass der Verwalter im Wohnungseigentumsbereich ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer, keine Verbesserungsmaßnahmen in der Wohnanlage durchführen darf. Für die Umsetzung solcher Maßnahmen ist das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses erforderlich.
Um die Kontaktdaten der für Ihre Liegenschaft zuständigen MitarbeiterInnen des Kärntner Siedlungswerkes zu erhalten, finden Sie auf unserer Website unter dem Menüpunkt „Immobilienverwaltung“ den Punkt „Ihre Ansprechpartner“.
Hier können Sie die Adresse Ihrer Liegenschaft eingeben und erhalten sodann die Kontaktinformationen der jeweiligen MitarbeiterInnen aus der Immobilienverwaltung und dem Rechnungswesen.
Das Mietrechtsgesetz regelt im § 12 MRG, welcher auch bei geförderten Mietwohnungen zur Anwendung gelangt, die Eintrittsrechte unter Lebenden.
Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verlässt, kann seine Hauptmietrechte unter bestimmten Voraussetzungen an bestimmte nahe Verwandte abtreten. An folgende Personen kann der bestehende Mietvertrag abgetreten werden: Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern etc.), Ehepartnerin/Ehepartner, Geschwister, Wahlkinder.
Bei einer Abtretung des Mietrechts an Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern etc.) oder die Ehepartnerin/den Ehepartner muss diese/dieser mindestens die letzten zwei Jahre mit der Hauptmieterin/dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben.
Bei einer Abtretung des Mietrechts an eine Schwester/einen Bruder muss diese/dieser zumindest die letzten fünf Jahre mit der Hauptmieterin/dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben. Die Bedingung des mehrjährigen Aufenthalts im gemeinsamen Haushalt entfällt, wenn die Angehörige/der Angehörige die Wohnung gemeinsam mit der bisherigen Mieterin/dem bisherigen Mieter bezogen hat, bei Ehegatten, wenn sie seit der Verehelichung, und bei Kindern, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben.
Sowohl die bisherige Hauptmieterin/der bisherige Hauptmieter als auch die Nachmieterin/der Nachmieter sind verpflichtet, die Abtretung der Hauptmietrechte der Vermieterin/dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, ebenso nicht adoptierte Stiefkinder, Nichten, Neffen, Onkel und/oder Tanten haben kein Eintrittsrecht bei Wegzug der Hauptmieterin/des Hauptmieters.
Wenn Sie Schäden an Ihrem Objekt feststellen, setzen Sie sich bitte mit unserer Immobilienverwaltung telefonisch oder per Mail in Verbindung. Die für Ihre Liegenschaft zuständigen MitarbeiterInnen der Immobilienverwaltung und deren Kontaktinformationen finden Sie auf unserer Website unter „Immobilienverwaltung“ – „Ihre Ansprechpartner“.
Bei einer schriftlichen Schadensmeldung ersuchen wir Sie, den Schaden so genau wie möglich zu beschreiben und ein Foto beizugeben.
Die Nachfertigung von Wohnungs- und/oder Haustürschlüssel ist nur mit schriftlicher Bestätigung der Immobilienverwaltung möglich und auf eigene Kosten zu veranlassen. Wenn Sie einen Zusatzschlüssel zu Ihren vorhandenen Schlüsseln benötigen, dann senden Sie uns bitte das Formular „Schlüsselbestätigung“ ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail oder Post zu. Dieses finden Sie auf unserer Website unter „Service“ – „Formulare“.
Sie erhalten nach Bearbeitung umgehend eine Bestätigung, die Sie berechtigt, einen Schlüssel bei einem Schlüsseldienst auf eigene Kosten nachmachen zu lassen.
Falls Sie Ihren Schlüssel verloren haben oder dieser gestohlen wurde, bitten wir Sie, entweder eine Verlustanzeige oder eine Diebstahlsanzeige beizulegen.
Beim Auszug aus einer Mietwohnung muss die ursprüngliche Anzahl an übergebenen Schlüsseln unter Berücksichtigung etwaiger Zusatzschlüssel an die Vermieterin rückgestellt werden. Sollten Schlüssel bei der Wohnungsrückstellung fehlen, ist bei einer zentralen Schließanlage eine „Ersatzsperre“ auf Kosten des Mieters zu verbauen. Passen Sie daher auf Ihre Schlüssel gut auf!
Wenn Sie Probleme mit Ihrem Nachbarn haben, ist es aus unserer Erfahrung zunächst zielführend, dass Sie das direkte Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen und den Sachverhalt in ruhiger und höflicher Weise darlegen. Oftmals können so Probleme in der Nachbarschaft auf schnellem Wege geklärt werden.
Wenn Sie weiterhin Probleme haben, können Sie sich gerne unsere Immobilienverwaltung kontaktieren. Wir können dem betroffenen Bewohner die Beschwerde, sofern diese uns als berechtigt erscheint, sodann auch schriftlich mitteilen und diesen zur Änderung seines Wohnverhaltens ersuchen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eine etwaige gerichtliche Durchsetzung von nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten ausschließlich Ihnen als Mieter oder Wohnungseigentümer obliegt und hierfür die Immobilienverwaltung keine Zuständigkeit besitzt.
Im Falle eines Einbruchs oder Diebstahls in Ihrer Wohnung bitten wir Sie, unverzüglich mit der Polizei Kontakt aufzunehmen und Anzeige zu erstatten.
Sollte Ihr Schloss bzw. Ihre Eingangstüre beschädigt worden sein, nehmen Sie bitte sofort Kontakt mit uns auf. Für eine rasche Bearbeitung benötigen wir eine Kopie der Anzeige.
Setzen Sie sich mit Ihrer Haushaltsversicherung bezüglich des Schadensausmaßes und Deckung in Verbindung. Wir weisen darauf hin, dass der Inhalt der Wohnungen, Kellerabteile und Garagenanlagen bzw. anderer Räumlichkeiten, wie Fahrradabstellräume, die zur gemeinsamen Nutzung bestimmt sind, NICHT im Rahmen der Gebäudeversicherung versichert sind.
Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Wohnungseingangstüre, die Hauseingangstüre bzw. sämtliche Türen der allgemeinen Anlage immer ordnungsgemäß geschlossen werden und fest in die Falle einrasten.
Wir bitten um erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber verdächtigen, hausfremden Personen.
Da die Anbringung eines „Balkonkraftwerkes“ eine bauliche Veränderung darstellt, müssen Sie bei einer Mietwohnung zwingend die vorherige Zustimmung des Vermieters einholen. Wir dürfen Sie jedoch informieren, dass in unseren Wohnanlagen aus technischen, rechtlichen und optischen Gründen eine solche Zustimmung nicht erteilt wird und ersuchen diesbezüglich um Verständnis.
Im Bereich des Wohnungseigentums stellt die Anbringung einer steckfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon oder an der Terrasse eine von Gesetzes wegen „privilegierte“ Änderungsmaßnahme dar. Im Unterschied zu nicht privilegierten Änderungen ist der Wohnungseigentümer lediglich verpflichtet, alle anderen Wohnungseigentümer über das geplante Vorhaben (Anbringung eines Balkonkraftwerkes) zu verständigen. In der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden. Sollte keiner der übrigen Wohnungseigentümer binnen 2 Monate ab Zugang der Verständigung dem Vorhaben widersprechen, gilt die Zustimmung als erteilt und Sie können das „Balkonkraftwerk“ anbringen. Näheres entnehmen Sie bitte § 16 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz.
Da die Anbringung eines E-Ladestation eine bauliche Veränderung darstellt, müssen Sie bei einer Mietwohnung zwingend die vorherige Zustimmung des Vermieters einholen. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit uns in Verbindung, damit wir Ihr Anliegen prüfen können. Für die positive Erledigung Ihres Anliegens sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die für die Installation einer E-Ladestation notwendigen Arbeiten sind von hierzu konzessionierten Professionisten zu planen und eine sach- und fachgerechte Ausführung unter Einhaltung allfälliger behördlicher und brandschutztechnischer Auflagen/Notwendigkeiten zu gewährleisten
- Zustimmung des Netzbetreibers und Stromlieferanten
- Planungs- und Ausführungskosten trägt ausschließlich der änderungswillige Mieter
- Der von der E-Ladestation verbrauchte Strom muss ausschließlich Ihnen zuordenbar sein
- Etwaige Mehrkosten, auch wenn diese in der Zukunft liegen (z.B. Mehrkosten durch erhöhte Anschlussleistung), sind von Ihnen zu übernehmen
- Rückbauverpflichtung im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn in der Liegenschaft eine gemeinschaftliche E-Ladestation errichtet wird oder aus sonstigen für den Vermieter wichtigen Gründen
- Die Instandhaltung und Wartung der E-Ladestation obliegt Ihnen
Im Bereich des Wohnungseigentums stellt die Anbringung einer E-Ladestation unter gewissen Voraussetzungen („Langsamladen“) eine von Gesetzes wegen „privilegierte“ Änderungsmaßnahme dar. Im Unterschied zu nicht privilegierten Änderungen ist der Wohnungseigentümer lediglich verpflichtet, alle anderen Wohnungseigentümer über das geplante Vorhaben (Anbringung einer E-Ladestation) zu verständigen. In der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden. Sollte keiner der übrigen Wohnungseigentümer binnen 2 Monate ab Zugang der Verständigung dem Vorhaben widersprechen, gilt die Zustimmung als erteilt und Sie können das E-Ladestation anbringen. Näheres entnehmen Sie bitte § 16 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz. Auch im Bereich des Wohnungseigentums empfehlen wir jedoch dringend, die oben im Mietbereich angeführten Punkte zu berücksichtigen, um Streitigkeiten mit Ihren Miteigentümern zu vermeiden.
Unwesentliche Änderungen des Mietgegenstandes (z.B: Malerei der Wände), muss der Mieter dem Vermieter weder anzeigen noch vom Vermieter bestätigen lassen.
Bei wesentlichen Änderungen handelt es sich um Maßnahmen, bei denen Sie zwingend die schriftliche Zustimmung des Vermieters benötigen. Wenn Sie eine wesentliche Änderung vornehmen möchten, übersenden Sie uns bitte zunächst eine schriftliche Anfrage mit einer genauen textlichen und bildlichen Beschreibung Ihres Vorhabens. Ihr Änderungswunsch wird von uns sodann geprüft und entweder die schriftliche Zustimmung (gegebenenfalls unter Einhaltung gewisser Bedingung) erteilt oder Ihr Vorhaben mit einer Begründung abgelehnt.
Im Bereich des Wohnungseigentums ist die Immobilienverwaltung nicht dazu berechtigt, von Ihnen beabsichtigten Änderungen an Ihrem Wohnungseigentumsobjektes zuzustimmen oder Ihnen diese zu versagen.
Gemäß § 16 Wohnungseigentumsgesetz bedürfen Änderungen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. In gewissen Fällen (vgl. § 16 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz) dürfen Ihre Miteigentümer die Zustimmung nicht verweigern und wäre eine gerichtliche Ersetzung der fehlenden Zustimmung möglich.
Für die Haltung von Haustieren, ist unsere schriftliche Zustimmung notwendig, die wir Ihnen im üblichen Rahmen auch erteilen. Keine Zustimmung erhalten Sie jedoch von uns für die Haltung von gefährlichen Tieren wie beispielsweiße Schlangen oder Spinnen und ist die Haltung solcher Tiere absolut untersagt.
Keiner Zustimmung bedarf hingegen die Haltung von wohnungsüblichen und ungefährlichen Kleintieren (wie etwa Ziervögel, Zierfische, Hamster, Meerschweinchen und kleine Schildkröten) sowie solcher Tiere, auf die die Bewohner aus medizinischen Gründen angewiesen sind (wie etwa Blinden-, Behindertenbegleit- oder Therapiehunde).
Nein, die Lagerung und das Abstellen von Gegenständen im Stiegenhaus und anderen Allgemeinflächen ist aus rechtlichen und feuerpolizeilichen Gründen untersagt.
Die Gebäudeversicherung übernimmt, wie der Name schon sagt, ausschließlich Schäden am Gebäude selbst, nicht jedoch an Ihrem Inventar (Küche, Möbel etc.).
Es ist ausschließlich Sache des Mieters ist, ob er eine Haushaltsversicherung abschließt oder nicht. Wir raten jedoch dringend an, eine Haushaltsversicherung abzuschließen, damit Sie im Schadensfall bestmöglich abgesichert sind.
Wenn Sie an einem Wochenende oder an Feiertagen einen Schaden feststellen, dessen unverzügliche Behebung zur Vermeidung von weiteren Schäden am Gebäude notwendig ist, kontaktieren Sie bitte die in den Stiegenhäusern aushängenden Notrufnummern des zuständigen Professionisten.
Wir bitten Sie uns in einem solchen Fall am nächsten Werktag umgehend in Kenntnis zu setzen, damit wir mit dem beauftragten Professionisten in Kontakt treten können.
Ja, wenn die Bewohner den Müll beispielsweise neben den dafür vorgesehenen Müllbehältern abstellen, wird dieser vom Müllentsorgungsunternehmen nicht mitgenommen. In solchen Fällen muss dann das Hausbetreuungsunternehmen, den Müll in die Müllbehälter verbringen und verrechnet hierfür entsprechende Kosten, welche alle Bewohner im Rahmen der Betriebskosten zu tragen haben.
Weiters ist es strengstens untersagt, Sperrmüll bei den Müllbereichen abzustellen, da dieser vom Müllentsorgungsunternehmen nicht mitgenommen wird. Die Entsorgung von Sperrmüll (außerhalb von allgemein durch uns organisierten Sperrmüllentsorgungen) obliegt daher jedem Bewohner selbst. Nachdem sich beim unerlaubten Abstellen von Sperrmüll der Verursacher nicht immer feststellen lässt, entstehen durch die Entsorgung Kosten, welche im Rahmen der Betriebskosten ebenfalls an die Bewohner weiterverrechnet werden.
Als Mieter einer Wohnung, die durch eine gemeinnützige Bauvereinigung errichtet wurde, sind Sie von Gesetzes wegen für gewisse Instandhaltungsarbeiten selbst und auf Ihre Kosten zuständig. Hierzu zählen beispielsweise der Ersatz von Beleuchtungsmitteln, die Erhaltung von Malerei und Tapeten sowie die Vornahme von „Bagatellreparaturen“. Unter „Bagatellreparaturen“ versteht man Arbeiten an Ausstattungen in der Wohnung, die von einem durchschnittlichen Mieter selbst – ohne Beiziehung von Professionisten – vorgenommen werden können. Für die Beseitigung normaler Abnützungen der sonstigen Innenflächen des Mietgegenstandes (wie insbesondere Bodenbelag und Verfliesung) sind wir nur zuständig, sofern deren Brauchbarkeit wesentlich beeinträchtigt ist.
Im Bereich des Wohnungseigentums sind ausschließlich Sie für die Erhaltung Ihres Wohnungseigentumsobjektes selbst und auf Ihre Kosten zuständig. Der Zuständigkeitsbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch die Immobilienverwaltung vertreten wird, beschränkt sich auf die sogenannten allgemeinen Teile der Liegenschaft. Hierzu zählen zum Beispiel das Dach, die Fassade, das Stiegenhaus, Gemeinschaftsanlagen und die die allgemeinen Liegenschaftsflächen.
Obwohl wir regelmäßig Anlagenbegehungen durchführen und hier die allgemeinen Teile der Liegenschaft kontrollieren, ersuchen wir Sie uns Schäden, die Ihnen in Ihrer Wohnanlage auffallen, bekannt zu geben. Wir danken für Ihre Unterstützung.
Nein, eine Untervermietung einer von uns angemieteten Wohnung ist aus rechtlichen Gründen unzulässig.
Grundsätzlich werden unsere Wohnungen ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet und müssen diese von Ihnen daher für Wohnzwecke genutzt werden.
Wenn Sie Ihre Wohnung grundsätzlich zu Wohnzwecken nutzen und in dieser nebenbei ein Gewerbe betreiben möchten, ist hierfür die schriftliche Zustimmung des Vermieters notwendig.
Sollten sich Ihre Lebensbedingungen ändern und weitere Personen in Ihren Haushalt aufgenommen werden, sind diese gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes binnen drei Tagen anzumelden. Im Sinne des Meldegesetzes gelten Sie als Hauptmieter bzw. Eigentümer der Wohnung als „Unterkunftgeber“ und sind verpflichtet dem Meldepflichtigen den Meldezettel zu unterfertigen. Eine Gegenzeichnung des Meldezettels durch den Vermieter bzw. durch die Immobilienverwaltung oder eine Meldung an uns ist nicht vorgesehen.
Bitte beachten Sie bei der Aufnahme von zusätzlichen Personen in Ihre geförderte Mietwohnung auch die wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen.
Den Wohnungen sind die Kellerabteile und Parkplätze fix zugeteilt. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus organisatorischen Gründen keine Täusche vornehmen können.
Das Wohnungseigentumsgesetz sieht die Abhaltung von Eigentümerversammlungen grundsätzlich alle 2 Jahre vor.
Im Mietbereich besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Abhaltung von Mieterversammlungen. Wir halten jedoch bei wichtigen Angelegenheiten (zum Beispiel im Vorfeld einer thermischen Sanierung einer Wohnanlage) Mieterversammlungen ab, um unsere Bewohner über bevorstehende Vorhaben umfassend informieren zu können.
Für die Kündigung des Mietvertrages ist ein schriftliches und von den Mietern unterzeichnetes Kündigungsschreiben erforderlich, welches dem Vermieter übermittelt werden muss. Eine Vorlage für ein solches Kündigungsschreiben finden Sie auf unserer Website unter „Service“ – „Formulare“. Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie bitte aus Ihrem Mietvertrag.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses wird der von Ihnen erlegte Finanzierungsbeitrag (abzüglich der im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geregelten „Verwohnung“, etwaiger Mietzinsrückstände und der Kosten für die Behebung von Schäden in der Wohnung, die über die gewöhnliche Abnutzung hinaus gehen) innerhalb von acht Wochen zur Auszahlung gebracht. Sie erhalten innerhalb dieser Frist eine genaue Endabrechnung über den Finanzierungsbeitrag.
Eine erlegte Kaution samt Zinsen ist nach Ende des Mietverhältnisses zurückzahlen. Das gilt aber dann nicht, wenn der Kautionsforderung berechtigte Forderungen (Mietzinsrückstände, Kosten für die Behebung von Schäden) gegenüberstehen. Bestehen Forderungen unsererseits, dann kann die Kaution in Höhe der Forderung einbehalten werden. Der übersteigende Betrag ist an Sie zurückzuzahlen.
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung verkaufen, ersuchen wir uns Sie die folgenden Unterlagen zu übermitteln, damit wir den Eigentümerwechsel in unseren Daten entsprechend einpflegen können:
- Unterschriebener Vertrag (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag etc.)
- Beschluss des Grundbuches über die Eigentumsübertragung
- Zeitpunkt des Überganges der Zahlungsverpflichtung von Verkäufer auf Käufer
- Daten des Käufers (Telefonnummer, E-Mail, Adresse)
- Nachsendeadresse des Verkäufers
Wenn ein Sterbefall in Ihrem Umfeld vorliegt und dieser Hauptmieter bzw. Eigentümer einer von uns verwalteten Wohnung war, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf.
Insbesondere benötigen wir für die weitere Bearbeitung die Sterbeurkunde in Kopie sowie die Kontaktdaten des für die Verlassenschaft zuständigen Notars.
Um unnötige Kosten für die Hinterbliebenen zu vermeiden (z.B. Bankrückläuferspesen etc.) ersuchen wir Sie dringend uns eine Person aus dem Umfeld des Verstorbenen bekanntzugeben, mit der wir leider rechtlich geforderte Formalitäten besprechen können.
Eintrittsrechte im Todesfall:
Das Mietrechtsgesetz regelt im § 14 MRG, welcher auch bei geförderten Mietwohnungen zur Anwendung gelangt, den Eintritt in das Mietverhältnis im Todesfall.
Durch den Tod der Vermieterin/des Vermieters, der Mieterin/des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.
Folgende Personen treten in den bestehenden Mietvertrag ein, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes mit der Hauptmieterin/dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt: Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern etc.), Ehepartnerin/Ehepartner, Wahlkinder, Geschwister, Lebensgefährtin/Lebensgefährte (diese/dieser muss mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt oder die Wohnung mit der Mieterin/dem Mieter gemeinsam bezogen haben)
Nach dem Tod der Hauptmieterin/des Hauptmieters einer Wohnung treten die oben genannten Personen in den Mietvertrag ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach ihrem/seinem Tod der Vermieterin/dem Vermieter bekannt geben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit der verstorbenen Mieterin/des verstorbenen Mieters entstanden sind. Sind mehrere Personen berechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und es haftet jeder für sich zur ungeteilten Hand für den Mietzins und sonstige Verbindlichkeiten.
Die Wohnung ist grundsätzlich geräumt, gereinigt und in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Mieterinnen/Mieter haben die in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände (dazu gehören auch Einbaumöbel oder Einrichtungsgegenstände, die der Vormieterin/dem Vormieter abgelöst wurden) aus der Wohnung zu entfernen.
Zu einer Wohnungsrückstellung gehört auch die Rückgabe der Schlüssel. Dazu ist erforderlich, dass die Schlüssel uns überbracht werden. Das Einwerfen der Schlüssel in den Postkasten oder die Zusendung an uns per Post ist keine ordnungsgemäße Rückstellung. Wir sind in diesem Fall berechtigt weiterhin ein Benützungsentgelt zu verlangen!
Bei einem gemeinsamen Übergabetermin wird die Wohnung von einem/einer Mitarbeiter/in besichtigt und der Zustand festgestellt. Der Übergabeprozess insbesondere der Wohnungszustand wird in einem Übergabeprotokoll dokumentiert, welches Ihnen zur Verfügung gestellt wird.
Wenn bei der Übergabe Mängel am Mietgegenstand festgestellt werden, werden diese im Übergabeprotokoll dokumentiert und die Schadensbehebung inklusive der Kostentragungspflicht, sofern es sich um Schäden, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen handelt, mit Ihnen besprochen und die weitere Vorgehensweise festgelegt.
Ja, nachdem wir bei dringenden Schadensfällen Ihre Kontaktdaten unbedingt benötigen, teilen Sie uns bitte etwaige Änderungen Ihrer Kontaktdaten umgehend mit.