Ihre Fragen,
unsere Antworten.
Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen rund um die Themen Mietwohnung, Betriebskostenabrechnung, Wohnbeihilfe uvm.

Häufig gestellt Fragen
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Dienstleistungen bei KSW. Um es Ihnen so einfach wie möglich zu machen, haben wir die FAQs in verschiedene Kategorien aufgeteilt: Vertrieb, Rechnungswesen und Immobilienverwaltung. Durch die Dropdown-Funktion können Sie die jeweiligen Antworten ganz einfach aufklappen und nachlesen.
Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, steht Ihnen unser Kundenservice gerne persönlich zur Verfügung.
Vertrieb
Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Aufgabe, im Dienst der Allgemeinheit Wohnungen zu bauen, zu sanieren und zu verwalten. Sie müssen von der zuständigen Landesregierung als gemeinnützig anerkannt werden.
Solche Bauvereinigungen müssen einem Verband angehören, der eine regelmäßige genaue Prüfung der Geschäftstätigkeit durchführt. Sie können nicht nur als Genossenschaft, sondern auch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Aktiengesellschaft organisiert sein. Sie unterliegen auch der Aufsicht der Landesregierung. Gemeinnützige Bauvereinigungen bauen überwiegend Wohnungen, die nach den Wohnbauförderungsgesetzen der Länder gefördert werden. Daher müssen für Miete oder Kauf einer Wohnung auch die Förderungsbestimmungen eingehalten werden.
Geförderte Wohnungen (Miete, Miete mit Kaufoption oder Eigentum) werden vom Land Kärnten bereits beim Bau mittels Förderungen unterstützt. Bei geförderten Wohnungen gestalten sich Miet- bzw. Kaufpreis in der Regel günstiger als bei freifinanzierten (nicht geförderten) Premium Wohnungen.
Premium Wohnungen sind Freifinanzierte Wohnungen und unterliegen nicht den Förderungskriterien des Landes Kärnten und werden mittels alternativer Finanzierungsvarianten errichtet. Diese Finanzierung fließt auch hier in die Gestaltung des Mietzinses bzw. Kaufpreises ein.
Um sich für eine Wohnung vom KSW zu bewerben, nutzen Sie bitte unser Online Formular auf der Website. Bitte beachten Sie, dass Wohnungen auch direkt von Gemeinde/Magistrat vergeben werden. Stellen sie daher unbedingt auch bei der zuständigen Stelle ein Wohnansuchen.
- Volljährigkeit
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder dieser gleichgestellt (z. Bsp.: EU)
- Nachweis des entsprechenden Wohnbedarfs (dieser liegt zum Beispiel vor, wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde oder die Größe der bisherigen Wohnung nicht mehr den Familienverhältnissen entspricht)
- Geförderte Wohnung muss ganzjährig als Hauptwohnsitz genutzt werden.
- Aufgabe jeglicher Rechte an der bisher verwendeten Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung.
- Das Jahreseinkommen aller Personen im Haushalt des Antragstellers dürfen die Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Als Jahreseinkommen gilt dabei das Nettoeinkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres.
Einkommensgrenzen Kärnten:
- 1 Person: € 48.000 Euro
- 2. Person: € 74.000 Euro
Jede weitere Person: € 7.000 Euro
Bei objektgeförderten Miet- oder Eigentumswohnungen wird die Errichtung des ganzen Hauses vom Land Kärnten im Rahmen der Wohnbauförderung unterstützt. Daher kann der Bauträger – Wohnungen nur an „förderungswürdige Personen“ weitergeben. Das KSW fordert daher von allen WohnungswerberInnen die persönlichen Unterlagen an. Erst nach Prüfung der Unterlagen kann der Mietvertrag abgeschlossen werden.
Der Finanzierungsbeitrag ersetzt meist die Kaution. Beim Finanzierungsbeitrag handelt es sich um einen (mietzinsmindernden) Grund- und/oder Baukostenbeitrag, der je nach Alter, Lage und Größe der Wohnung variiert und nach Beendigung des Mietverhältnisses mit einer jährlichen Abschreibung von einem Prozent dem Mieter wieder zurückbezahlt wird.
Die Kaution dient zur Sicherstellung von Mietzinszahlungen oder Beschädigungen am Mietobjekt. Die Kaution wird bei Auszug aus der Wohnung entsprechend dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zurückgezahlt. Sollten jedoch zu diesem Zeitpunkt Schäden oder Vernachlässigungen der Instandhaltungspflicht festgestellt werden oder Zahlungen aus dem Mietverhältnis offen sein, kann die Kaution zum Teil oder ganz einbehalten werden.
Beim Mietkauf handelt es sich nicht um eine Art Leasingfinanzierung der Wohnung. Macht der:die Mieter:in von der Kaufoption Gebrauch, hat die gemeinnützige Bauvereinigung die Wohnung zu einem Fixpreis anzubieten. Das während aufrechter Miete eingehobene Entgelt wird beim allfälligen Kauf nicht auf den Kaufpreis angerechnet. Wohl aber werden die von den Mieter:innen bezahlten Finanzierungsbeiträge unter Berücksichtigung der Abwertung von 1 % pro Jahr der Mietdauer sowie die zum Kauftag aushaftenden und von Käufer:innen anteilig zu übernehmende Kredite angerechnet.
Nachdem Sie unser Online Formular ausgefüllt haben, werden Sie auf unsere Warteliste gesetzt. Wir melden uns bei Verfügbarkeit eines passenden Objektes gerne bei Ihnen. Bitte beachten Sie, dass es zu längeren Wartezeiten kommen kann.
Wenn Sie von der Zuweisung einer Wohnung zurücktreten wollen/müssen, bitten wir Sie, uns dies schriftlich (auch gerne per E-Mail) bekannt zu geben.
Sollten Sie die Wohnung von Gemeinde oder Magistrat zugewiesen bekommen haben, ist auch dort eine schriftliche Absage notwendig.
Wenn die Wohnung zwei Personen zugewiesen wurde, muss das Rücktrittschreiben von beiden WohnungswerberInnen unterfertigt werden.
Ein Tausch bzw. Wechsel einer geförderten Mietwohnung kann nur unter Einhaltung der Förderrichtlinien der Wohnbauförderung umgesetzt bzw. unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.
Bitte kontaktieren Sie unser Vertriebsteam.
Gerne können Sie Ihr Interesse an einer bestimmten Wohnung bekunden. Da wir jedoch nach Warteliste vorgehen bzw. die Vergabe über Magistrat oder Gemeinde erfolgt – können wir Ihnen eine Zuweisung der Wohnung leider nicht garantieren.
Nein, da das Vergaberecht ausschließlich beim Kärntner Siedlungswerk bzw Magistrat/ Gemeinden liegt.
Deshalb bitten wir auch, Ihre Wohnung nicht auf sozialen Medien und Wohnplattformen ohne unser Einverständnis anzubieten.
Immobilienverwaltung
In Kürze stehen Ihnen hier Fragen und Antworten zum Thema Immobilienverwaltung zur Verfügung.
Rechnungswesen
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften werden Guthaben oder Nachforderungen jener Person verrechnet, die zum Fälligkeitsdatum MieterIn bzw. EigentümerIn der Einheit ist.
Das bedeutet, wenn eine Abrechnung der Betriebskosten des Vorjahres im Juni erstellt und verschickt wird, liegt die Fälligkeit im übernächsten Monat, also im August. Wer zum Fälligkeitstermin Nutzer der Wohnung ist, hat auch das Abrechnungsergebnis zu tragen.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben erhält jene Person die Abrechnung der Betriebskosten, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit MieterIn oder EigentümerIn ist. Ebenso schreibt das Gesetz vor, dass die Heizkosten im Falle eines Mieter- bzw. Eigentümerwechsels auf den jeweiligen Nutzungszeitraum aufgeteilt werden. Dadurch erhalten Sie, obwohl Sie Ihre Wohnung nicht mehr mieten bzw. besitzen, eine Heizkostenabrechnung, das Gleiche gilt für die Abrechnung der Annuitäten (dh der Finanzierungskosten).
Ja, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung MieterIn oder EigentümerIn ist, muss auch die Nachforderung bezahlen bzw. hat Anspruch auf das Guthaben der Betriebskosten, das sieht das Gesetz so vor. Lediglich die Heiz-/Warmwasserkosten und eine allfällige Annuitätenabrechnung werden aliquot für den tatsächlichen Nutzungszeitraum abgerechnet.
Das bedeutet im Mietbereich, auch wenn Sie zB erst im Mai 2025 in eine Wohnung eingezogen sind, dass Sie die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2024 erhalten und eine etwaige Nachzahlung oder ein Guthaben auf Sie fällt.
In Ihrer monatlichen Vorschreibung sind die Bestandteile Ihrer Miete im Detail aufgelistet. Sie werden über jede Änderung Ihrer Vorschreibung schriftlich informiert. Die Miete wird jeweils im Jänner und bei Bedarf auch im Juli des Jahres neu kalkuliert (u.a. aufgrund der Anpassung an Zinssatzänderungen der laufenden Kapitalmarktdarlehen oder bei neuen Akontierungen der Betriebs- und Heizkosten).
In der Mietvorschreibung sind die Finanzierungskosten (dh die Kosten für die Errichtung der Wohnanlage), ein Betriebskostenakonto, der Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand für künftige Instandhaltungsarbeiten der Wohnanlage, das Verwaltungskostenakonto, die gesetzliche Rücklagenkomponente sowie die Umsatzsteuer inkludiert. Bei zentraler Versorgung werden zudem die Kosten für Heizung und Warmwasser in der Vorschreibung abgebildet.
Unter Betriebskosten gemäß § 21 MRG (Mietrechtsgesetz) zählen die Kosten der Versorgung des Hauses aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren), die Kommunalabgaben wie etwa Grundsteuer, Müll-, und Kanalgebühren, die Kosten der Rauchfangkehrung, der Unratabfuhr und der Schädlingsbekämpfung, Kosten der Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses (dh Stromkosten), die Kosten für die Versicherung, Stiegenhaus Reinigung und Anlagenbetreuung (Gartenarbeiten, Winterdienst), Auslagen für die Verwaltung der Liegenschaft sowie die Aufwendungen zur Prüfung und Wartung von technischen Anlagen (Aufzug, Feuerlöscher etc.).
Die Höhe der Betriebskosten ist für jede Wohnanlage je nach Bauart, Wartungsintensität sowie Größe des Stiegenhauses und der Außenanlagen unterschiedlich.
Ja, das Wohnbauförderdarlehen (WBF) ist ebenso wie ein allfälliges Kapitalmarktdarlehen in der Miete berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Miete von den für die Errichtung der Wohnanlage notwendigen Finanzierungskosten ableitet. Aufgrund von unterschiedlichen Wohnbauprogrammen und der Änderung von WBF-Richtlinien gibt es bei der Wohnbauförderung viele unterschiedliche Modelle. Mehr Information hierzu erhalten Sie gerne von unserem Rechnungswesen-Team.